ERWEITERTER STRAFRECHTSSCHUTZ
Erklärung zum Begriff des Mitversicherten.
Erklärung zum Begriff des Mitversicherten.
In vielen Fällen werden bei einem durch Mediziner:innen verursachten Behandlungsfehler zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren parallel eingeleitet, was existentiell gefährdend sein kann, wenn kein ausreichend umfangreicher erweiterter beruflicher Strafrechtsschutz versichert wurde.
Ein Beispiel
(bitte beachten jedoch, dass es im konkreten Schadenfall evtl. zu Abweichungen kommen kann):
In eigener Praxis, erstellt ein:e Arzt:Ärztin ein Gutachten über eine von ihm behandelte Patientin. Aufgrund des Inhalts des Gutachtens wird die psychiatrische Einweisung der Patientin veranlasst. In einem späteren Einweisungsverfahren kommen die Gutachter des Gerichts zu einer anderen Bewertung und die Patientin wird rehabilitiert. Sie stellt nun eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den:die Arzt:Ärztin wegen Freiheitsentziehung, verursacht durch das grob fahrlässig fehlerhafte Gutachten des.der Arztes:Ärztin.
In diesem Fall übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die Kosten der Rechtsvertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und auch die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, kann die dann von einem Gericht verhängte Geldstrafe allerdings nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden.
Allgemeine Hinweise:
Der Erweiterte Strafrechtsschutz ist generell Gegenstand unserer Berufshaftpflichtversicherung für Medizinstudierende und Jungmediziner:innen. Dieser Einschluss erweitert den im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung bereits gewährten „Rechtsschutz“ insofern, als auch die Gerichtskosten und nicht nur die gebührenmäßigen Kosten der Verteidigung eingeschlossen werden und die Übernahme der Verteidigungskosten nicht mehr in das Ermessen des Versicherers gestellt wird!
Es handelt sich um keine generelle „Rechtsschutzversicherung“. Gedeckt sind vielmehr lediglich Strafverfahrenskosten wegen eines strafrechtlichen Ereignisses, das einen unter die Berufshaftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.
Da es sich hierbei um ein zunehmend häufiger vorkommendes und existenzgefährdendes Risiko handelt, muss jeder:e Mediziner:in darauf bedacht sein, die vorgenannten Kosten einer solch umfassenden strafrechtlichen Verteidigung zu versichern. Dieser umfassende Versicherungsschutz wird nicht von allen Berufshaftpflichtversicherungen bedingungsgemäß gleichermaßen abgedeckt.
Informiere dich daher, ob du ausreichend abgesichert bist. Gerne auch bei uns!